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PsychKG

§ 2 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/2#abs-1 (1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würde und persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen. Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/2#abs-2 (2) Die §§ 1827 und 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverfügung und zum Patientenwillen sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/2#abs-3 (3) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen.

Abschnitt II

Allgemeine Bestimmungen über die Hilfen

für psychisch Kranke

§ 1 § 3