Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und …

§ 3 Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Erhält eine / ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine / ein Forstreferendarin/Forstreferendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es den Grundbetrag einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlages übersteigt.

§ 2 § 4