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§ 4 NW_27997 (Nordrhein-Westfalen) — Fernbleiben vom Dienst

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bleibt eine / ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine / ein Forstreferendarin/Forstreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde.