Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999
Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom …Art 2 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Die SfV hat folgende Aufgaben:
1. Ausbildung der Anwärter für den mittleren Dienst, soweit Laufbahnen des Verfassungsschutzes bestehen oder die an der SfV abgelegten Laufbahnprüfungen als maßgeblicher Befähigungsnachweis im Sinne anderer Laufbahnvorschriften anerkannt werden.
2. Einführung von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden und des MAD in ihre Aufgaben.
3. Grundlagen-Ausbildung für im MAD (neu) eingesetzte Mitarbeiter.
4. Fortbildung der Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD für die Zwecke des Verfassungsschutzes bzw. der Militärischen Abschirmung.
5. Angewandte nachrichtendienstliche Forschung.