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# Art 2 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SfV hat folgende Aufgaben:

1. Ausbildung der Anwärter für den mittleren Dienst, soweit Laufbahnen des Verfassungsschutzes bestehen oder die an der SfV abgelegten Laufbahnprüfungen als maßgeblicher Befähigungsnachweis im Sinne anderer Laufbahnvorschriften anerkannt werden.

2. Einführung von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden und des MAD in ihre Aufgaben.

3. Grundlagen-Ausbildung für im MAD (neu) eingesetzte Mitarbeiter.

4. Fortbildung der Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD für die Zwecke des Verfassungsschutzes bzw. der Militärischen Abschirmung.

5. Angewandte nachrichtendienstliche Forschung.

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Zitiervorschlag: Art 2 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/2

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