Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom …

Art 15 Kündigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/15#abs-1 (1) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/15#abs-2 (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/15#abs-3 (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.

Art 14 Art 16