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# Art 15 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Kündigung

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.

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Zitiervorschlag: Art 15 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/15

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