Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom …

Art 14 Haushalt der Schule

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/14#abs-1 (1) Der Haushalt der SfV ist im Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/14#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern übersendet dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Entwurf der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz, den festgestellten Wirtschaftsplan der Schule für das kommende Haushaltsjahr und eine Berechnung der jeweils zu leistenden Kostenanteile.

Art 13 Art 15