Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom …

Art 13 Zahlungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kostenanteile der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum Quartalsanfang unter Zugrundelegung der Ansätze des Haushaltsplans erhoben. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzierungsbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Art 12 Art 14