nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 14 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Haushalt der Schule

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushalt der SfV ist im Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz gesondert auszuweisen.

(2) Das Bundesministerium des Innern übersendet dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Entwurf der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz, den festgestellten Wirtschaftsplan der Schule für das kommende Haushaltsjahr und eine Berechnung der jeweils zu leistenden Kostenanteile.

---

Zitiervorschlag: Art 14 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
