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§ 4 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im § 1 Ziff. 2 genannten Personen gelten nur dann als verfolgt, wenn die im § 3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände einzeln oder insgesamt mindestens 12 Monate gedauert haben.