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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 64 Grundstücke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/64#abs-1 (1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/64#abs-2 (2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/64#abs-3 (3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/64#abs-4 (4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/64#abs-5 (5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.

§ 63 § 65