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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 18 Kreditermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18#abs-1 (1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
1. zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen des § 18a,
2. zur Tilgung von im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdender Kredite
a) am Kreditmarkt und
b) bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen (öffentlicher Bereich),
3. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit die Kassenverstärkungskredite nach Satz 1 Nummer 3 zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18#abs-2 (2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 – VerfGH 34/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 33/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 – VerfGH 32/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 19.03.2025 – VerfGH 21/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026
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01.01.2020 in Kraft
§ 18 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020
GV. NRW. 2019 S. 1030
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01.01.2020 in Kraft
§ 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020
GV. NRW. 2019 S. 1030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.