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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/38#abs-1 (1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/38#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn
1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten. Das Finanzministerium kann die Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die den im Haushaltsgesetz zu § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Betrag übersteigen, von seiner Einwilligung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/38#abs-3 (3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/38#abs-4 (4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.