Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 55 Öffentliche Ausschreibung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/55#abs-1 (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/55#abs-2 (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.01.2007 – 15 E 1/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.08.2006 – 15 E 880/06Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 05.06.2013 – 6 K 2273/12
- OVG NRW, 20.04.2012 – 4 A 1055/09Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Auflagen bei der Auftragsvergabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2017 in Kraft
§ 55 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017
GV. NRW. 2017 S. 825
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.