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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 56 Vorleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/56#abs-1 (1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/56#abs-2 (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 55 § 57