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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 34 Erhebung der Einnahmen,Bewirtschaftung der Ausgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/34#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/34#abs-2 (2) Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/34#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/34#abs-4 (4) Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Finanzministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/34#abs-5 (5) Es ist ein automationsgestütztes Informationssystem über die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzurichten, das es ermöglicht, die Ausführung des Haushaltsplans zeitnah zu überwachen und zur Aufstellung folgender Haushaltspläne sowie mittelfristiger Finanzplanungen benötigte Angaben bereitzustellen. Das Nähere über die zu speichernden Informationen und die Benutzung des Informationssystems regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit den Ressorts. Soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, sind sie vor der Auswertung zu anonymisieren.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.03.2007 – 12 A 217/05Zitiert von 15
- VG Düsseldorf, 03.11.2006 – 21 K 3371/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.10.2017 – 1 A 1712/14Beihilfefähigkeit der MBST-Kernspinresonanztherapie bei Hüftgelenksarthrose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 27.06.2017 – 15 A 2264/15
- OVG NRW, 28.10.2015 – 3d A 1161/11.OZitiert von 1
- LG Detmold, 11.05.2011 – 4 KLs 21 Js 535/10 AK 6/11
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 30.03.2011 – 13 K 283/10.O
- VG Düsseldorf, 18.03.2010 – 15 L 271/10Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 17.08.2009 – 14 K 1706/09Zitiert von 2
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