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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 33 Nachtragshaushalt
Stand: 26.08.2026
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen und vom Landtag zu verabschieden.
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 07.07.2016 – 4 K 1085/12Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025
GV. NRW. 2025 S. 214
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