Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 18d Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung und im Haushaltsvollzug (Ex-ante-Konjunkturkomponente)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18d#abs-1 (1) Bei der Haushaltsaufstellung wird grundsätzlich die Ex-ante-Konjunkturkomponente anhand der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung berechnet. Die Ex-ante-Konjunkturkomponente errechnet sich aus dem Produkt der gesamtstaatlichen Produktionslücke, der Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit und dem Anteil des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit. Die gesamtstaatliche Produktionslücke wird entsprechend § 5 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit der Artikel 115-Verordnung vom 9. Juni 2010 (BGBl. I S. 790) bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18d#abs-2 (2) Die erwarteten Steuereinnahmen werden grundsätzlich auf der Grundlage der Frühjahrssteuerschätzung des Jahres ermittelt, das dem Jahr des aufzustellenden Haushalts vorangeht. Die Steuereinnahmen können auch auf der Grundlage der Herbststeuerschätzung des Jahres ermittelt werden, das dem Jahr des aufzustellenden Haushalts vorangeht, wenn sich wesentliche Abweichungen zur Frühjahrssteuerschätzung ergeben. Die Steuereinnahmen sind auf Grundlage derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung zu schätzen, auf der auch die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente beruht. Die Ermittlung nach Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18d#abs-3 (3) Ist der Wert der ermittelten Ex-ante-Konjunkturkomponente positiv, sind in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Pflicht entfällt, soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind. Ist der Wert der ermittelten Ex-ante-Konjunkturkomponente negativ, ist eine Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18d#abs-4 (4) Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen, bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
Überschrift neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026
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01.01.2020 in Kraft
§ 18d eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020
GV. NRW. 2019 S. 1030
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