Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 18c Konjunkturkomponente
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18c#abs-1 (1) Die Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der Normallage auf den Landeshaushalt orientiert sich am Verfahren des Stabilitätsrats gemäß Artikel 109a Absatz 2 des Grundgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18c#abs-2 (2) Das Ministerium der Finanzen ermittelt hierzu bei der Haushaltsaufstellung (ex ante) und nach Haushaltsabschluss (ex post) jeweils eine Konjunkturkomponente.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18c#abs-3 (3) Das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.