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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 18b Ausnahmesituationen
Stand: 26.08.2026
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist mit Zustimmung des Landtages ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten zulässig. Die Kreditaufnahme ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden und die Kreditverbindlichkeiten sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18b Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 – VerfGH 34/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 33/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 – VerfGH 32/23
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