Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 114 Entlastung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/114#abs-1 (1) Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/114#abs-2 (2) Der Landtag beschließt aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes über die Entlastung der Landesregierung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/114#abs-3 (3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/114#abs-4 (4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/114#abs-5 (5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen