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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/10a#abs-1 (1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, dass die Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/10a#abs-2 (2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Einwilligung zu dem Wirtschaftsplan durch das Gremium nach § 50 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) abhängig gemacht.

§ 53 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/10a#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatz 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Finanzministerium über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.

Teil II

Aufstellung des Haushaltsplans

und des Finanzplans

§ 10 § 11