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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/50#abs-1 (1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium sich über die Umsetzung einig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/50#abs-2 (2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/50#abs-3 (3) Über die Zahlungen der Bezüge bei Abordnungen und über ihren buchungsmäßigen Nachweis erlässt das Finanzministerium die näheren Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/50#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 49 § 51