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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
Stand: 26.08.2026
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 108 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 4268/21Zitiert von 2
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 4818/20Zitiert von 5
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 104/23Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.