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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 105 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/105#abs-1 (1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
1. die §§ 106 bis 110,
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/105#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 105 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 4268/21Zitiert von 2
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 4818/20Zitiert von 5
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 104/23Zitiert von 7
- OVG NRW, 26.01.2016 – 15 A 333/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.06.2026 – 20 K 5583/21Apothekerkammerbeitrag: Rechtswidrigkeit von Beitragsbescheiden wegen überhöhter Rücklagenbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 20 K 5580/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.