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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 107 Umlagen, Beiträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 106 § 108