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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 107 Umlagen, Beiträge
Stand: 26.08.2026
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 107 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 4268/21Zitiert von 2
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 4818/20Zitiert von 5
- VG Köln, 07.02.2023 – 7 K 104/23Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 20 K 5580/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.06.2026 – 20 K 5583/21Apothekerkammerbeitrag: Rechtswidrigkeit von Beitragsbescheiden wegen überhöhter Rücklagenbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.