Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim …§ 3 Betriebsleitung der Jugendheime
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/3#abs-1 (1) Es wird für die Jugendheime je ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin und je ein stellvertretender Betriebsleiter/eine stellvertretende Betriebsleiterin bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/3#abs-2 (2) Die Betriebsleitungen und in ihrer Abwesenheit die stellvertretenden Betriebsleitungen vertreten den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils in den Angelegenheiten ihres Jugendheimes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Ausschusses Jugendheime unterliegen.