Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim …

§ 3 Betriebsleitung der Jugendheime

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/3#abs-1 (1) Es wird für die Jugendheime je ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin und je ein stellvertretender Betriebsleiter/eine stellvertretende Betriebsleiterin bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/3#abs-2 (2) Die Betriebsleitungen und in ihrer Abwesenheit die stellvertretenden Betriebsleitungen vertreten den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils in den Angelegenheiten ihres Jugendheimes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Ausschusses Jugendheime unterliegen.

§ 2 § 4