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§ 3 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebsleitung der Jugendheime

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird für die Jugendheime je ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin und je ein stellvertretender Betriebsleiter/eine stellvertretende Betriebsleiterin bestellt.

(2) Die Betriebsleitungen und in ihrer Abwesenheit die stellvertretenden Betriebsleitungen vertreten den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils in den Angelegenheiten ihres Jugendheimes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Ausschusses Jugendheime unterliegen.