Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der …

§ 7 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieser Beschluß tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Stuhlmann

Der Vorsitzende des Vorstandes

Römer

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. November 1998 beschlossene "Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes", in Kraft ab 1. Januar 1999, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt.

Essen, den 13.Januar 1999

Landesversicherungsamt

Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Schürmann

§ 6