Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der …

§ 6 Öffentliche Bekanntmachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 5 § 7