nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 NW_27952 (Nordrhein-Westfalen) — Öffentliche Bekanntmachung

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.