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StBVG NW

§ 7 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/7#abs-1 (1) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/7#abs-2 (2) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 6 § 8