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StBVG NW

§ 6 Präsidentin oder Präsident

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/6#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/6#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Absatz 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/6#abs-3 (3) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 5 § 7