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Fn 4

§ 4 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/4#abs-1 (1) In der Schutzzone I (Fassungsbereich) und in der Schutzzone II (engere Schutzzone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig. In Schutzzone II von Wasserschutzgebieten für Oberflächengewässer kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen von diesem Verbot erteilen, wenn das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes, vereinbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/4#abs-2 (2) In der Schutzzone III (weitere Zone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/4#abs-3 (3) Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und

2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/4#abs-4 (4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die Schutzzone III unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasser-haushaltsgesetzes

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushalts-gesetzes erlassen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/4#abs-5 (5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und 4 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt oder vorläufig gesichert sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/4#abs-6 (6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen, die Schutzgebiete gemäß Absatz 4 und Überschwemmungsgebiete gemäß Absatz 5 betreffen, bleiben unberührt.

§ 3 § 5