Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/3#abs-1 (1) Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.
Als allgemein anerkannte Regel der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/3#abs-2 (2) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 1 ergeben sich aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.