Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung
Stand: 26.08.2026
Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG. Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und von sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger sowie für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage (JGS-Anlagen).