Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / JGS-AnlagenV
JGS-AnlagenV§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung
Stand: 13.05.2017
Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG. Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und von sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger sowie für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage (JGS-Anlagen).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 JGS-AnlagenV →
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- OVG NRW, 03.08.2000 – 7 A 3871/99Zitiert von 1
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