Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / JGS-AnlagenV
JGS-AnlagenV§ 2 Grundsatzanforderungen
Stand: 13.05.2017
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/2#abs-1 (1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/2#abs-2 (2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/2#abs-3 (3) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft hat deren Entnahmeleitung gegen unbeabsichtigtes Öffnen und gegen Vandalismus zu sichern. Dies kann durch Abnehmen des Handrades oder durch Anbringen eines Vorhängeschlosses erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 JGS-AnlagenV →
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- OVG NRW, 03.08.2000 – 7 A 3871/99Zitiert von 1
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