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# § 2 NW_27926 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatzanforderungen

Fn 4  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.

(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.

(3) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft hat deren Entnahmeleitung gegen unbeabsichtigtes Öffnen und gegen Vandalismus zu sichern. Dies kann durch Abnehmen des Handrades oder durch Anbringen eines Vorhängeschlosses erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27926 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/2

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