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§ 8 NW_27904 (Nordrhein-Westfalen)

Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine