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Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 15 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/15#abs-1 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Provinzial in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/15#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/15#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/15#abs-4 (4) Der Vorstandsvorsitzende bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und unterrichtet die Gewährträgerversammlung hierüber unverzüglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/15#abs-5 (5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/15#abs-6 (6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

§ 14 § 16