nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen) — Beiräte

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Provinzial und den Sparkassen wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Der Vorsitz im Sparkassenbeirat wechselt zwischen dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz im Turnus von zwei Jahren.

(2) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung können weitere Beiräte gebildet werden. Der Vorsitzende des jeweiligen Beirats sowie sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

---

Zitiervorschlag: § 14 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
