Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/2#abs-1 (1) Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Blinden beträgt es 473 Euro. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags die Höhe des Blindengelds nach Satz 2 anzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/2#abs-2 (2) Befinden sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1; dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je 1/30 des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert, der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
Satz 2 gilt für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits wenn die vorübergehende Abwesenheit mindestens einen vollen Tag dauert.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 GHBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 03.08.2020 – 21 K 7498/19
- VG Köln, 15.06.2016 – 26 K 5958/15Zitiert von 1
- BVerwG, 02.03.2026 – 5 B 23.25Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Rüge der Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.03.2008 – 16 A 2399/05Zitiert von 13
- OVG NRW, 31.01.2002 – 16 A 3636/00Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2004 Ausfertigung
§ 2 zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816)
GV. NRW. 2004 S. 816
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.