Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/4#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/4#abs-2 (2) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.

§ 3 § 5