Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 3 Anbieten von Daten an Archive
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/3#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/3#abs-2 (2) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/3#abs-3 (3) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.