Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 5 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/5#abs-1 (1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

1. frühere Namen und

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27809/5#abs-2 (2) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 4 § 6