Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer …§ 2
Stand: 26.08.2026
Der Zuschußbedarf für Neubauten und ihrer Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.