Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer …§ 3
Stand: 26.08.2026
Der verbleibende Zuschußbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:
1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 180 Mio. DM) und die Länder 25 vom Hundert (= 60 Mio. DM)
2. Der über den Sokelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.