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Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der verbleibende Zuschußbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:

1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 180 Mio. DM) und die Länder 25 vom Hundert (= 60 Mio. DM)

2. Der über den Sokelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.

§ 2 § 4