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Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der …

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungs- und Feststellungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes können nur von solchen Personen erhoben werden, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen haben.

Zahlungen für einen vor dem 1. September 1946 liegenden Zeitraum werden nicht gewährt.

Ergeben sich aus der Bestimmung des Absatzes 1 in einem Einzelfall besondere Härten, so ist der zuständige Minister zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen berechtigt.

§ 7 § 9