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Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der …

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für § 9 Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der … liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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